OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2003
2 UF 276/03
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 885

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer sog. phasenverschobenen Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 2 UF 276/03

DRsp Nr. 2004/19732

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer sog. phasenverschobenen Ehe

Bei einer sog. phasenverschobenen Ehe, bei der ein Ehegatte bei Eheschließung bereits im Rentenbezug steht und seine Altersvorsorge deswegen bereits abgeschlossen ist, ist die Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB nicht zwingend. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die im Rahmen einer Gesamtwägung zu einer groben Unbilligkeit führen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der im Rentenbezug stehende Ehegatte während der Ehe den Haushalt geführt hat und der andere Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 885