BGH - Beschluss vom 19.05.2004
XII ZB 14/03
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1281
FamRZ 2004, 1181
FuR 2004, 522
MDR 2004, 1185
NJW-RR 2004, 1231
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Heidelberg,

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen XII ZB 14/03

DRsp Nr. 2004/11280

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

»Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei sogenannter phasenverschobener Ehe.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Januar 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. März 1925) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. März 1939) am 31. März 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das von einer Trennung der Parteien im Jahre 1997 ausgegangen ist, hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 942,46 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, begründet hat. Dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. September 1988 auszuschließen, hat es nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 435,94 EUR (852,62 DM) betrage.