OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.05.2020
9 UF 3/20
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 132/19

Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 9 UF 3/20

DRsp Nr. 2020/8396

Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit

Bei beiderseitigen Anrechten aus einer privaten Altersversorgung, einer sog. Riester-Rente, handelt es sich um gleichartige Anrechte i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Denn es besteht eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Frage wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren, etwa dem Insolvenzschutz.

I.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 07.11.2019 (Az. 5 F 132/19) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des bei der ... GmbH zur Versicherungsnummer X bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt. Gleiches gilt für das zur Versicherungsnummer Y bestehende Anrecht des Antragsgegners.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: ... H ...) zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von 1,8856 Entgeltpunkten findet nicht statt.