I.
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 07.11.2019 (Az.
Ein Ausgleich des bei der ... GmbH zur Versicherungsnummer X bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt. Gleiches gilt für das zur Versicherungsnummer Y bestehende Anrecht des Antragsgegners.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: ... H ...) zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von 1,8856 Entgeltpunkten findet nicht statt.
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