OLG Celle - Beschluss vom 16.06.2008
19 UF 167/07
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1587c Nr. 1; EStG § 22;
Fundstellen:
FuR 2009, 176
OLGReport-Celle 2009, 211
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 236/04

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Einkommenssteuerbelastung des Anrechts und Verschweigen von unterhaltsrelevantem Einkommen

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 19 UF 167/07

DRsp Nr. 2010/105

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Einkommenssteuerbelastung des Anrechts und Verschweigen von unterhaltsrelevantem Einkommen

1. Die Einkommensbesteuerung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist nicht schon bei der Regelung des Versorgungsausgleichs selbst, sondern erst bei der Höhe zu berücksichtigen. 2. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der andere Ehegatte unterhaltsrelevantes Einkommen verschwiegen hat.

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II (Versorgungsausgleich) des Urteiles des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg/Weser vom 23. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Geschäftswert: 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1569; BGB § 1587c Nr. 1; EStG § 22;

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die in dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet, ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 i.V.m. 621 e ZPO zulässig.

Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.