Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung einer Berufsausbildung durch den anspruchstellenden Ehegatten
BGH, Beschluß vom 24.03.2004 - Aktenzeichen XII ZB 27/99
DRsp Nr. 2004/6601
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung einer Berufsausbildung durch den anspruchstellenden Ehegatten
»Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.«