BGH - Beschluß vom 24.03.2004
XII ZB 27/99
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 942
FamRZ 2004, 862
FuR 2004, 573
JuS 2004, 735
JuS 2004, 838
MDR 2004, 1002
NJW-RR 2004, 1009
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Dortmund,

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung einer Berufsausbildung durch den anspruchstellenden Ehegatten

BGH, Beschluß vom 24.03.2004 - Aktenzeichen XII ZB 27/99

DRsp Nr. 2004/6601

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung einer Berufsausbildung durch den anspruchstellenden Ehegatten

»Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe: