Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24.01.2014 wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft (Ziffer 1. des Beschlusstenors), als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin (betreffend den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Beschlusstenors) zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschuss wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Beschlusses) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
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