OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2015
8 UF 53/14
Normen:
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1480
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 9/13

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen vorsätzlichen Unterschiebens eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 8 UF 53/14

DRsp Nr. 2015/15383

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen vorsätzlichen Unterschiebens eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes

1. Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes kann auch bei langer Ehe zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen.2. Als Maßstab für die Kürzung kommt die Wahrung des Existenzminimums der Ehefrau nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht, wenn dem Ehemann noch eine angemessene Altersversorgung verbleibt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24.01.2014 wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft (Ziffer 1. des Beschlusstenors), als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin (betreffend den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Beschlusstenors) zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschuss wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Beschlusses) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: