I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziff. II. geändert:
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin fallen dem Antragsgegner zur Last.
Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.
III. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird wie folgt festgesetzt:
- bis zum 29. September 2009 auf 3 000,00 €,
- für die Zeit danach auf 1 000,00 €.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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