OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.02.2010
2 UF 104/09
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1; BGB § 1587c Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 817
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 308/07

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der Unterhaltspflicht und körperlicher Misshandlung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 2 UF 104/09

DRsp Nr. 2010/10346

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der Unterhaltspflicht und körperlicher Misshandlung

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt und während der Trennungszeit den titulierten Kindesunterhalt nicht gezahlt hat, auf Kosten der Ausgleichspflichtigen in der gemeinsamen Eigentumswohnung verblieben ist und die Ausgleichspflichtige zudem massiv körperlich misshandelt hat.

I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziff. II. geändert:

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin fallen dem Antragsgegner zur Last.

Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.

III. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird wie folgt festgesetzt:

- bis zum 29. September 2009 auf 3 000,00 €,

- für die Zeit danach auf 1 000,00 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1; BGB § 1587c Nr. 3;

Gründe: