OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2015
10 UF 261/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 342/10

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen sexuellen Missbrauchs einer gemeinsamen und einer nicht vom ausgleichsberechtigten Ehemann abstammenden minderjährigen Tochter der Ehefrau

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 10 UF 261/13

DRsp Nr. 2016/3660

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen sexuellen Missbrauchs einer gemeinsamen und einer nicht vom ausgleichsberechtigten Ehemann abstammenden minderjährigen Tochter der Ehefrau

Der sexuelle Missbrauch einer gemeinsamen Tochter der Ehegatten durch den Ehemann kann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit für die Ehefrau führen. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Ehemann eine nicht von ihm abstammende minderjährige Tochter der Ehefrau missbraucht hat.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 24. Oktober 2013 abgeändert.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.550 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.