1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 13. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen (24 F 167/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten schlossen unter dem .... November 1979 die Ehe miteinander. Diese Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 13. Januar 2010 - 24 F 167/08 - geschieden worden; die Entscheidung des Amtsgerichts ist insoweit rechtskräftig. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde weiter den Ausschluss bzw. zumindest die Einschränkung des Versorgungsausgleiches wegen Unbilligkeit.
Die Beteiligten lebten seit Januar 2001 voneinander getrennt. Der Antragsgegner war als Selbständiger im Bereich der Zeitungswerbung tätig und über Jahre der Alleinverdiener der Familie. Während des ehelichen Zusammenlebens und zum Teil auch während der Trennungszeit partizipierte die Antragstellerin am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens. Während der Trennungszeit zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von insgesamt 57.151,33 €, nämlich:
2001 | 6.888,00 € |
2002 | 6.135,00 € |
2003 |
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