BGH - Beschluss vom 29.01.2009
VII ZB 79/08
Normen:
ZPO § 38 Abs. 1; ZPO § 576 Abs. 2; VOB/B § 18 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 574
BauR 2009, 1001
MDR 2009, 460
NJW 2009, 1974
NZBau 2009, 309
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 806/08
LG Dresden, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 44 HKOH 1/08

Ausschluss einer Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs i.R. eines Rechtsbeschwerdeverfahrens durch § 576 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Erweiterung der gesetzlich festgelegten Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts durch Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VII ZB 79/08

DRsp Nr. 2009/4248

Ausschluss einer Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs i.R. eines Rechtsbeschwerdeverfahrens durch § 576 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Erweiterung der gesetzlich festgelegten Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts durch Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit

a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt. b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit kann die gesetzlich festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erweitern.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 2.152,84 EUR

Normenkette:

ZPO § 38 Abs. 1; ZPO § 576 Abs. 2; VOB/B § 18 Nr. 1;

Gründe:

I.