Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und zu 4. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21.10.2019 (Az.:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: 08...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummer: 0...) findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Abs. 1 und Abs. 3 des Tenors).
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Der Beschwerdewert beträgt 2.640 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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