OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2020
9 UF 241/19
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 739/18

Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen DienstesGleichartigkeit von Anrechten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 9 UF 241/19

DRsp Nr. 2020/4497

Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Gleichartigkeit von Anrechten

Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind gleichartig.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und zu 4. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21.10.2019 (Az.: 6 F 739/18), berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2019, teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. Abs. 2 und Abs. 4. des Tenors wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: 08...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummer: 0...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Abs. 1 und Abs. 3 des Tenors).

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Beschwerdewert beträgt 2.640 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.