BVerfG - Beschluss vom 04.12.2013
1 BvR 1154/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 307
FamRB 2014, 48
FamRZ 2014, 191
FamRZ 2014, 277
FuR 2014, 240
MDR 2014, 8
NVwZ 2014, 7
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 008 F 00502/09
OLG Dresden, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 0730/09
OLG Dresden, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 730/09

Ausschluss eines mutmaßlichen biologischen Vaters zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1154/10

DRsp Nr. 2014/180

Ausschluss eines mutmaßlichen biologischen Vaters zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung

Es ist mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. Für diesen Fall kommt lediglich die Ableitung eines Umgangsrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Die außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer - deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig blieb - endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

a) Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater stehe gemäß § 1600 Abs. 2 BGB einer Anfechtung entgegen.