Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Die außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer - deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig blieb - endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.
a) Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater stehe gemäß § 1600 Abs. 2 BGB einer Anfechtung entgegen.
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