Die 44 Jahre alte Klägerin nimmt den 43 Jahre alten Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien haben am 28. Dezember 1973 in Deutschland geheiratet. Der Beklagte besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin ist Deutsche und hat durch die Eheschließung mit dem Beklagten zusätzlich die belgische Staatsangehörigkeit erlangt. Aus der Ehe ist die am 13. Juli 1980 geborene Tochter Mm. hervorgegangen, die nach wie vor von der Klägerin betreut wird. Die Parteien hatten ihren letzten ehelichen Wohnsitz in E./Belgien.
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