OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.1994
5 UF 65/94
Normen:
EGBGB Art. 6 Art. 18 Abs. 4 Art. 18 Abs. 6 ; belg. ZGB Art. 301 § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 885
IPRspr 1994, 202
OLGR-Düsseldorf 1995, 188
OLGReport-Düsseldorf 1995, 188
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 04.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 103/90

Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach belgischem Recht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 5 UF 65/94

DRsp Nr. 1995/6642

Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach belgischem Recht

»1. Der Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach belgischem Recht verstößt gegen den sich aus der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB ergebenden deutschen ordre public, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte minderjährige Kinder zu versorgen hat und ohne erhebliche Vernachlässigung seiner Elternpflichten nicht in der Lage ist, seinen eigenen ausreichenden Lebensunterhalt sicherzustellen.2. Wie bei gleichgelagerten Fällen eines Unterhaltsverzichts und einer Verwirkung kommt jedoch in der Regel nur die Zubilligung eines Notunterhalts - nicht die Gewährung eines eheangemessenen Unterhalts - in Betracht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 6 Art. 18 Abs. 4 Art. 18 Abs. 6 ; belg. ZGB Art. 301 § 1 ;

Tatbestand:

Die 44 Jahre alte Klägerin nimmt den 43 Jahre alten Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien haben am 28. Dezember 1973 in Deutschland geheiratet. Der Beklagte besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin ist Deutsche und hat durch die Eheschließung mit dem Beklagten zusätzlich die belgische Staatsangehörigkeit erlangt. Aus der Ehe ist die am 13. Juli 1980 geborene Tochter Mm. hervorgegangen, die nach wie vor von der Klägerin betreut wird. Die Parteien hatten ihren letzten ehelichen Wohnsitz in E./Belgien.