OLG Köln - Beschluss vom 17.03.2022
14 UF 60/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 158/20

Ausschluss eines UmgangsrechtsVoraussetzungen einer KindeswohlgefährdungAndauernde Persönlichkeitsänderung und Intelligenzminderung eines Elternteils

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 14 UF 60/21

DRsp Nr. 2022/12524

Ausschluss eines Umgangsrechts Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung Andauernde Persönlichkeitsänderung und Intelligenzminderung eines Elternteils

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 11.05.2021 (25 F 158/20) abgeändert und das Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinen Töchtern A B, geboren am xx.xx.2018, und C B, geboren am xx.xx.2020, bis zum 31.03.2023 ausgeschlossen.

2.

Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Für beide wurde in der Vergangenheit eine Betreuung eingerichtet.

Ein erstes Sorgerechtsverfahren (27 F 50/19) wurde eingeleitet, nachdem der Kindesvater sich von den Nachbarn verfolgt gefühlt, selbst die Wohnungstür zu der gemeinsam mit der Kindesmutter bewohnten Wohnung mit Ketchup beschmiert und dann die Polizei gerufen hatte. Das Amtsgericht ordnete Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB an. Der Kindesvater lehnte die angeordneten Jugendhilfemaßnahmen ab und fiel im weiteren Verlauf durch zwischenmenschlich unangepasstes Verhalten und verbale Entgleisungen auf.