OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2007
21 U 39/07
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 327/06

Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen im Kindergarten erlittener Verletzungen

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 21 U 39/07

DRsp Nr. 2009/15537

Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen im Kindergarten erlittener Verletzungen

1. Wird ein Kind während der Zeit der Betreuung im Kindergarten verletzt, sind Schadensersatzansprüche gegen den Träger des Kindergartens gem.§ 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil ein Kind in der Zeit, in der es eine Tageseinrichtung besucht, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII gesetzlich unfallversichert ist. 2. Der Anspruchsausschluss gem. § 104 Abs. 1 SGB VII ist auch verfassungskonform, soweit Schmerzensgeldansprüche betroffen sind.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: