Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien haben am 27. 09. 1991 geheiratet. Am 20. 12. 1991 ist der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen. Seitdem leben sie getrennt. Sie sind seit 30. 06. 1994 rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin ist Mutter des am 15.05. 1985 nichtehelich geborenen Kindes P, der die 2. Schulklasse besucht und bei seiner Mutter lebt. Diese ist während des Zusammenlebens der Parteien teilschichtig erwerbstätig gewesen. Seit Oktober 1992 verdient sie als Aushilfsbedienung 200, 00 DM monatlich. Sie erhält seit März 1992 durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt.
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