OLG Dresden - Beschluss vom 08.02.2011
20 WF 135/11
Normen:
ZPO § 253; FamFG § 113; FamFG § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1242
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 333 F 3522/10

Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners bei Stellungnahme zu einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 20 WF 135/11

DRsp Nr. 2011/3196

Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners bei Stellungnahme zu einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Will das Familiengericht in einem den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren den verfahrenseinleitenden Schriftsatz, mit dem zugleich Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, der Gegenseite nur zur Stellungnahme auf das Verfahrenskostenhilfegesuch übermitteln, so hat es hierauf hinzuweisen. Nimmt die Gegenseite ohne einen solchen Hinweis in der Sache Stellung, so erfolgt dies nicht mehr lediglich im Rahmen der bloßen Verahrenskostenhilfeprüfung; dafür ist - auch unter der Geltung des FamFG - unerheblich, ob der verfahrenseinleitende Schriftsatz zuvor förmlich zugestellt worden ist.

Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.01.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 17.01.2011 - 333 F 3522/10 - in Ziffer 4 des Beschlusstenors teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin (Beteiligte B wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P, ..., bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 253; FamFG § 113; FamFG § 23 Abs. 2;

Gründe: