OLG Köln - Urteil vom 13.01.2000
14 UF 152/99
Normen:
BGB § 1567 Abs. 2 ; ZPO § 628 Abs. Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 18.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 301/95

Außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs durch die Folgesache

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 14 UF 152/99

DRsp Nr. 2000/3419

Außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs durch die Folgesache

1. Ob eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs durch die Folgesache im Sinne des § 628 I Nr. 4 ZPO eintritt, richtet sich nach der Verfahrensdauer ab Rechtshängigkeit der Scheidungssache, in die Verfahrensdauer sind aber die Zeiträume, um die der Scheidungsantrag verfrüht, d.h. vor Ablauf des Trennungsjahrs, eingereicht wurde, nicht einzurechnen.2. Ist eine Verfahrensdauer von zwei Jahren noch nicht erreicht, wenn die Folgesache anhängig gemacht wird, kann nicht abgetrennt werden, auch wenn bis zur Entscheidungsreife der Folgesache eine Verfahrensdauer von voraussichtlich mehr als zwei Jahren erreicht sein wird.3. Die Zeitdauer des Berufungsverfahrens, mit dem ein Scheidungsausspruch unter Abtrennung einer Folgesache angegriffen wurde, ist bei der Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 2 ; ZPO § 628 Abs. Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 10.10.1962 geheiratet. Die Antragsgegnerin ist am 6.10.1939 geboren, der Antragsteller am 19.11.1938. Aus der Ehe sind die Kinder T. (geb. 1.9.1974) und E.-C. (geb. 28.9.1978) hervorgegangen.