OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.01.2005
18 WF 270/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 620f ; ZPO § 644 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1187
OLGReport-Stuttgart 2005, 486
Vorinstanzen:
AG Bad Urach, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 60/04

Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung bei endgültiger Versagung des Prozesskostenhilfegesuchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 18 WF 270/04

DRsp Nr. 2005/2521

Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung bei endgültiger Versagung des Prozesskostenhilfegesuchs

»Eine einstweilige Anordnung i. S. v. § 644 ZPO tritt mit Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO außer Kraft, wenn es wegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 620f ; ZPO § 644 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Frage der fortdauernden Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 644 ZPO, welche das Familiengericht am 18.05.2004 erlassen hat. Darin wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller (geboren 04.08.1996) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld von 77,00 EUR, somit monatlich 249,00 EUR und anteiliges Schulgeld in Höhe von monatlich 96,50 EUR zu bezahlen. Diese einstweilige Anordnung erging nach Einreichung eines Gesuchs des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage.