Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Frage der fortdauernden Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 644 ZPO, welche das Familiengericht am 18.05.2004 erlassen hat. Darin wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller (geboren 04.08.1996) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld von 77,00 EUR, somit monatlich 249,00 EUR und anteiliges Schulgeld in Höhe von monatlich 96,50 EUR zu bezahlen. Diese einstweilige Anordnung erging nach Einreichung eines Gesuchs des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage.
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