OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.07.2010
8 ME 139/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; PStG §§ 11 ff.;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1120
DÖV 2010, 868

Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; Unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bei Bestimmung eines zeitnahen Termins durch den zuständigen Standesbeamten; Ausnahmsweise unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bei erfolgreichem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 8 ME 139/10

DRsp Nr. 2010/14601

Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; Unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bei Bestimmung eines zeitnahen Termins durch den zuständigen Standesbeamten; Ausnahmsweise unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bei erfolgreichem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen

1. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet nur dann die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.2. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist. Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; PStG §§ 11 ff.;

Gründe