OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.11.2011
18 UF 47/11
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1097/10

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs bei bestehender Unterhaltspflicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 18 UF 47/11

DRsp Nr. 2012/9067

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs bei bestehender Unterhaltspflicht

Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG ist auch dann auszusetzen, wenn der Pflichtige aus den gekürzten Renteneinkünften den Unterhaltsbeitrag sicherstellen könnte (OLG Frankfurt – NJW 2011, 2741).

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 25.1.2011 wird auf die Beschwerde des Antragstellers wie folgt

a b g e ä n d e r t :

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: xxx aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 13.3.2009, AZ: 18 F 571/08, wird mit Wirkung ab dem 1.12.2010 in Höhe von monatlich 513,86 € ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerderechtszugs werden zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.678,-- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 1;

Gründe: