VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2015
3 ZB 14.60
Normen:
VersAusglG § 35 Abs. 1; VersAusglG § 49; BayBG Art. 64 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (hier: wegen Schwerbehinderung)

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 3 ZB 14.60

DRsp Nr. 2015/6328

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (hier: wegen Schwerbehinderung)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.879,36 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 35 Abs. 1; VersAusglG § 49; BayBG Art. 64 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - - NVwZ 2011, ) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, ). Dies ist vorliegend nicht der Fall.