I.
Die am . Oktober 1998 geborene J. R. ist - offensichtlich - die Tochter der Beteiligten zu 1) und 2). Die Kindesmutter war und ist mit dem Kindesvater nicht verheiratet. Das Kind lebt im Haushalt der Kindesmutter.
Im vorliegenden, auf Grund einer Gefährdungsmitteilung des beteiligten Jugendamtes nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII vom 21. Februar 2006 eingeleiteten Verfahren hat das Jugendamt "beantragt", die Befugnis des Kindesvaters zum Umgang mit seiner Tochter J. auszuschließen.
Der Kindesvater hat auf Zurückweisung des "Antrags" angetragen und einen Vorschlag zur Regelung seines Umgangsrechts mit J. unterbreitet.
Durch Beschluss vom 7. April 2006 hat das Familiengericht im Wege vorläufiger Anordnung das Umgangsrecht des Kindesvaters mit J. vorübergehend ausgesetzt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den "Antrag" des Jugendamtes den Umgang des Kindesvaters mit J. auszuschließen, zurückgewiesen.
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