Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt -Familiengericht- vom 19.05.2011 -
a b g e ä n d e r t.
1.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Richtervorlagen des AG Hamburg-Altona vom 15.04.2010 -350 F 118/09- und des OLG Bremen vom 07.03.2011 -4 UF 76/10- in erster Instanz ausgesetzt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsgegner Ziffer 1 wurde am 08.02.2005 nichtehelich geboren. Seine Mutter ist serbische Staatsangehörige. Der Antragsgegner Ziffer 2, deutscher Staatsangehöriger, hat am 06.04.2006 beim Jugendamt der Stadt S. die Vaterschaft zum Antragsgegner Ziffer 1 anerkannt, die Mutter hat am selben Tag ihre Zustimmung erteilt. Zwischen den Beteiligten besteht unstreitig keine sozialfamiliäre Beziehung.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2010 hat das Regierungspräsidium als anfechtungsberechtigte Behörde gem. § 1600 Abs. 6 BGB das Vaterschaftsanerkenntnis angefochten.
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