OLG Rostock - Beschluss vom 28.02.2011
10 UF 228/10
Normen:
FamFG § 21;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 8/10

Aussetzung des Verfahrens übe den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Regelung der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die sog. rentenfernen Jahrgänge

OLG Rostock, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 228/10

DRsp Nr. 2011/10085

Aussetzung des Verfahrens übe den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Regelung der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die sog. rentenfernen Jahrgänge

Ist Gegenstand des Versorgungsausgleichs auch ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und zählt der Berechtigte zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, ist das Verfahren in der Regel insgesamt auszusetzen.

1. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin vom 02.12.2010 in der Beschlussformel zu II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 21;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 02.12.2010 (GA 24) hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist das Gericht von folgenden Anrechten ausgegangen:

Antragstellerin:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 0,0348 Entgeltpunkte

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 17,6003 Entgeltpunkte (Ost)

AXA 1.807,04 Euro

Antragsgegner:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 19,2248 Entgeltpunkte (Ost)