OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2015
10 UF 126/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 417/13

Aussetzung des Verfahrens über den nachehelichen Unterhalt bis zur Entscheidung über den TrennungsunterhaltVorgreiflichkeit des Verfahrens über den Trennungsunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 10 UF 126/15

DRsp Nr. 2016/8454

Aussetzung des Verfahrens über den nachehelichen Unterhalt bis zur Entscheidung über den Trennungsunterhalt Vorgreiflichkeit des Verfahrens über den Trennungsunterhalt

1. Ein Verfahren über den Trennungsunterhalt ist nicht vorgreiflich im Verhältnis zum Verfahren über den nachehelichen Unterhalt. 2. Wenn ein Aussetzungsgrund nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob sich die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Vorliegen eines Aussetzungsgrund darauf beschränkt, ob dem Ausgangsgericht bei der Entscheidung zugunsten der Aussetzung ein Ermessensfehler unterlaufen ist, nicht an.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 2.001 € und 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 148;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht das Scheidungsverfahren unter Einschluss der Folgesachen - auch über den nachehelichen Unterhalt - ausgesetzt. Die vom Amtsgericht insoweit gegebene Begründung, die vom Rechtsmittelgericht im Trennungsunterhaltsverfahren zu entscheidende Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Ehemannes verwirkt sei, sei auch für die Folgesache über den nachehelichen Unterhalt relevant, trägt nicht.