I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Endurteil des Amtsgerichts Familiengericht - Cham vom 9.9.2008, Az. 2 F 327/08, bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 und bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffer 3, soweit diese die Folgesache Versorgungsausgleich betrifft, aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Cham zurückverwiesen.
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