OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2013
II-7 UF 150/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 10/12

Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Abfindung von Unterhaltsansprüchen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen II-7 UF 150/12

DRsp Nr. 2013/18848

Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Abfindung von Unterhaltsansprüchen

§ 33 VersAusglG ist nicht anwendbar, wenn ein Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nicht (mehr) besteht, weil Unterhaltsansprüche abgefunden worden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert: 1.187,33 €.

Normenkette:

VersAusglG § 33;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Rente bei der Antragsgegnerin zu 2) nach § 33 VersAusglG.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 01.09.2009 (Az.: 51 F 12/07) rechtskräftig geschieden.

Zum Versorgungsausgleich erging folgende Entscheidung:

Vom Versicherungskonto-Nr.: 13 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rentenanwartschaften von monatlich 510,71 €, bezogen auf den 31.07.2007, übertragen.