OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.03.2011
18 WF 18/11
Normen:
FamFG § 21;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1233
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 145/10

Aussetzung des Versorgungsausgleichs über Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Unwirksamkeit der Startgutschrift

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 18 WF 18/11

DRsp Nr. 2011/10150

Aussetzung des Versorgungsausgleichs über Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Unwirksamkeit der Startgutschrift

Ist ein Ausgleich eines Anrechts wegen der Unwirksamkeit der Startgutschrift bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht möglich und besteht deshalb ein wichtiger Grund für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 FamFG, gilt dies nur für das einzelne Anrecht, das von dieser Unwirksamkeit betroffen ist, nicht dagegen für andere Anrechte, die ohne weiteres bei der Scheidung ausgeglichen werden können. Hinsichtlich der anderen nicht betroffenen Anrechte ist deshalb der Versorgungsausgleich durchzuführen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 11.1.2011 (2 F 145/10) in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird hinsichtlich der Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) und hinsichtlich der Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausgesetzt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 714 € festgesetzt.