1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 11.1.2011 (2 F 145/10) in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird hinsichtlich der Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) und hinsichtlich der Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 714 € festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|