BGH - Beschluss vom 26.06.2013
XII ZB 64/13
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 1; VersAusglG § 33;
Fundstellen:
FamFR 2013, 369
FamRZ 2013, 1640
FuR 2013, 3
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 10/12
OLG Düsseldorf, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 150/12

Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente

BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 64/13

DRsp Nr. 2013/17878

Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.187,33 €

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 1; VersAusglG § 33;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.

Auf den am 10. Februar 2007 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 1. Oktober 1982 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.

Während der Ehezeit (1. Oktober 1982 bis 31. Januar 2007, § Abs. aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund; im Folgenden: DRV Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 510,71 € im Wege des Splittings nach § Abs. auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen wurden, bezogen auf den 31. Januar 2007 als Ehezeitende.