OLG Braunschweig - Beschluss vom 09.03.2018
1 WF 17/18
Normen:
FamFG § 21; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2018, 418
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2216/17

Aussetzung eines Ordnungsmittelverfahrens betreffend einen Umgangstitel

OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 1 WF 17/18

DRsp Nr. 2018/5060

Aussetzung eines Ordnungsmittelverfahrens betreffend einen Umgangstitel

Ein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Ordnungsmittelverfahrens in einer Umgangssache liegt in der Vorgreiflichkeit eines Abänderungsverfahrens zum Umgang.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 05.01.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen nicht erfolgter Umsetzung der vom Familiengericht Wolfenbüttel im Beschluss vom 02.10.2012 zu Az. 15 F 3129/12 UG getroffenen Regelung zum Umgang des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit dem im Haushalt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) lebenden gemeinsamen elfjährigen Sohn P..