BGH - Beschluss vom 17.07.2013
IV ZR 268/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 508/11
LG Karlsruhe, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3/12

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 268/12

DRsp Nr. 2013/18455

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 32;

Gründe

I. Die am 28. November 1946 geborene und bei der Z usatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Klägerin begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung ihrer Rente bei der Beklagten nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes. Durch Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 27. Februar 1998 wurde sie von ihrem Ehemann geschieden. In diesem Urteil wurden zu Lasten ihrer Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto ihres Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 32,35 DM pro Monat begründet. Am 15. Juni 2010 verstarb der Ehemann. Die Betriebsrente der Klägerin wurde wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 83,37 € monatlich gekürzt.