OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.02.1998
2 WF 162/97
Normen:
ZPO § 252, § 614 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1606
OLGReport-Karlsruhe 1998, 396

Aussetzung; Scheidungsverfahren; Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 2 WF 162/97

DRsp Nr. 1998/17016

Aussetzung; Scheidungsverfahren; Beschwerde

»1. Eine Scheidungspartei, die dem Scheidungsantrag der Antragstellerseite zustimmt, aber keinen eigenen Scheidungsantrag stellt, ist durch eine nach § 614 ZPO erfolgende Aussetzung nicht beschwert.2. Ihre gemäß § 252 ZPO an sich statthafte Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

ZPO § 252, § 614 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Ehegatten. Sie trennten sich im Oktober 1996. Mit einem am 13.1.1997 eingereichten Scheidungsantrag hat die Antragstellerin Scheidung der Ehe mit der Begründung begehrt, der Antragsgegner unterhalte seit mehr als 10 Jahren vor ihr geheimgehaltene ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau, bei der er nunmehr auch lebe.

Mit Schriftsatz vom 17.10.1997 (AS. 49) hat die Antragstellerin unter Hinweis auf mehrfache Ansätze der Parteien zu Versöhnungsgesprächen und eine begonnene therapeutische Beratung der Parteien eine Aussetzung des Scheidungsverfahrens beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.1997 hat sie zwar den Antrag fallengelassen, nachdem der Antragsgegner, der selbst keinen Scheidungsantrag gestellt hat, die Fortsetzung der Ehe nicht mehr wünschte und dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zustimmte.