LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.11.2006
2 Ta 268/06
Normen:
ZPO § 148 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 265
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1745/06

Aussetzung, Vorgreiflichkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 268/06

DRsp Nr. 2007/5882

Aussetzung, Vorgreiflichkeit

»Hat ein Arbeitnehmer erstinstanzlich in einem Kündigungsrechtstreit nicht rechtskräftig obsiegt und erhebt er anschließend Klage auf Zahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, so ist im Falle einer Aussetzungsentscheidung auch zu berücksichtigen, ob Berufung des Arbeitgebers in der Bestandsstreitigkeit Erfolgsaussicht eingeräumt wird.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtstreit wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 3 Ca 3262/05, ArbG Lübeck bzw. 5 Sa 299/06, LAG Schleswig-Holstein, auszusetzen ist.

Der Kläger war bei dem Beklagten in dessen Klinik H. in T. mit Wirkung vom 01.06.2004 als Chefarzt eingestellt worden. Das Gehalt betrug zuletzt 8.000,00 EUR brutto monatlich. Mit Schreiben vom 31.10.2005 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2006 gekündigt. In dem deswegen geführten Rechtstreit hat das Arbeitsgericht Lübeck (3 Ca 3262/05 bzw. LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 299/06) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.10.2005 nicht aufgelöst worden ist. hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Termin zur Berufungsverhandlung ist anberaumt auf den 09.01.2007.