OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2003
8 WF 288/02
Normen:
BGB § 1684 § 1697a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 951
FamRZ 2003, 951
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 215/02

Ausübung eines Umgangsrechts bei Inhaftierung des Kindesvaters

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 8 WF 288/02

DRsp Nr. 2007/11281

Ausübung eines Umgangsrechts bei Inhaftierung des Kindesvaters

Ist der Kindesvater inhaftiert, so ist die Ausübung des Umgangsrechts nicht von vorneherein ausgeschlossen, sollte aber bei Schwierigkeiten im Einzelnen durch das Familiengericht ausgestaltet werden.

Normenkette:

BGB § 1684 § 1697a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der kongolenischer Herkunft ist, ist Vater des am ... geborenen Kindes ... . Das Kind stammt aus seiner Beziehung mit der Antragsgegnerin, die er nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1996 kennengelernt hatte. Nachdem die Antragsgegnerin schwanger war, lebten die Parteien vorübergehend zusammen. Zu einem Bruch der Beziehung kam es noch während der Schwangerschaft, nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin offenbar hatte, dass er HIV-infiziert sei. Seit dem 20.08.2000 [verbüßt] der Antragsteller - noch bis Frühjahr 2008 - eine Haftstrafe. Sein Kind hat er bisher noch nie gesehen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt er Prozesskostenhilfe für eine Umgangsregelung, wonach er sein Kind u.a. im 14-tägigen Turnus in Begleitung der Antragsgegnerin in der Justizvollzugsanstalt (JVA) sehen möchte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.