OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.04.2010
8 PA 27/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 54 Nr. 1; AufenthG § 55 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 55 Abs. 3; AufenthG § 56; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a; BGB § 1618a; EMRK Art. 8; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 A 117/09

Ausweisung eines Ausländers wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund mehrerer Vorsatztaten und der Gefahr zukünftiger Straftaten; Ausweisungshindernis aufgrund einer familiären Beistandsgemeinschaft eines straffälligen Ausländers; Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelder Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Ausweisungsverfügung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 8 PA 27/10

DRsp Nr. 2011/79

Ausweisung eines Ausländers wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund mehrerer Vorsatztaten und der Gefahr zukünftiger Straftaten; Ausweisungshindernis aufgrund einer familiären Beistandsgemeinschaft eines straffälligen Ausländers; Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelder Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Ausweisungsverfügung

1. Ausgehend vom Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist ein Rechtsverstoß allenfalls dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also umgekehrt immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist.2. Vorsatztaten können grundsätzlich nicht als geringfügiger Rechtsverstoß angesehen werden.3. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes kann die Berufung auf Ausweisungsgründe eingeschränkt sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird.