BGH - Beschluss vom 26.06.2013
XII ZB 677/12
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 397
FamRB 2013, 277
FuR 2013, 648
MDR 2013, 1170
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 96/12
KG Berlin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 50/12

Auswirkungen auf die Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalts bei Abfindung der Unterhaltsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche der geschiedenen Ehegatten durch eine vereinbarte Einmalzahlung

BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 677/12

DRsp Nr. 2013/17879

Auswirkungen auf die Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalts bei Abfindung der Unterhaltsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche der geschiedenen Ehegatten durch eine vereinbarte Einmalzahlung

Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.611 €

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.

Auf den am 12. Oktober 2010 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 25. April 1984 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.