OLG Thüringen - Urteil vom 15.03.2006
4 U 159/05
Normen:
BGB § 1599 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1602
MDR 2006, 1353
NJW 2007, 229
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 290/04

Auswirkungen des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses auf den leiblichen Vater Sachgebiete: Verfahren der Zivilgerichte

OLG Thüringen, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 4 U 159/05

DRsp Nr. 2006/8487

Auswirkungen des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses auf den leiblichen Vater Sachgebiete: Verfahren der Zivilgerichte

»1. Niemand darf gerichtlich oder außergerichtlich die mit der Geburt (eines Kindes) zunächst eingetretene (eheliche) Abstammung des Kindes vom Ehemann (der Kindesmutter) in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung berufen. Dieses Verbot dient dem Kindeswohl. 2. Es bezweckt jedoch nicht den Schutz des außerehelichen Vaters. 3. Soweit in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess über die Rechtstellung des Ehemanns (der Kindesmutter) entschieden wird, treffen die Auswirkungen des Gestaltungsurteils den nichtehelichen Vater nur mittelbar. Ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung ist mit dem Ehelichkeitsanfechtungsurteil nicht verbunden. 4. Der nur mittelbar betroffene leibliche Vater kann deshalb auch den Ehemann der Kindesmutter (=Scheinvater) nicht wegen dessen Verhalten im Anfechtungsprozess auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz des nichtehelichen (leiblichen) Vaters.«

Normenkette:

BGB § 1599 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist leiblicher Vater des am 21.04.1990 geborenen C. B.. Dieser galt als eheliches Kind des Beklagten, da dieser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter A. B. verheiratet war.