BayObLG - Beschluß vom 09.06.2000
1Z BR 25/00
Normen:
BGB § 139, § 2269, § 2270, § 2289, § 23392352 ;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2052/99
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1279/98

Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts

BayObLG, Beschluß vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 25/00

DRsp Nr. 2000/6541

Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts

»Zu den Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts, durch den der Bedachte auf die Rechte aus einem gemeinschaftlichen Testament verzichtet, in dem er zum Schlußerben eingesetzt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 139, § 2269, § 2270, § 2289, § 23392352 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 93 Jahren 1998 verstorbene Erblasser war verwitwet; seine Ehefrau ist 1970 vorverstorben. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter verstarb im Alter von sieben Monaten im Jahr 1948. Die Eheleute adoptierten die 1952 geborene Beteiligte zu 1. Deren Sohn ist der 1971 geborene Beteiligte zu 2.

Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 5.8.1964 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden einsetzten. Den Letztversterbenden sollte die gemeinsame Adoptivtochter, die Beteiligte zu 1, allein beerben.

Weiter liegt ein Testament vom 7.4.1981 vor, in dem der Erblasser den Beteiligten zu 2 als Alleinerben einsetzt und die Beteiligte zu 1 auf den Pflichtteil setzt. Das Testament enthält zwei Unterschriften mit dem Namen des Erblassers in unterschiedlichem Schriftbild.

Ein unter dem 6.2.1982 verfaßtes privatschriftliches Testament hat folgenden Wortlaut:

Testament