BGH - Urteil vom 31.03.2009
XI ZR 288/08
Normen:
BGB § 428; ABB § 29;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1230
BGHReport 2009, 735
FamRB 2009, 201
FamRZ 2009, 968
MDR 2009, 757
NJW 2009, 2054
WM 2009, 887
ZEV 2009, 401
ZGS 2009, 244
ZIP 2009, 904
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 U 1/08
LG Münster, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 336/07

Auszahlung eines Bausparguthabens nach dem Tod eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen XI ZR 288/08

DRsp Nr. 2009/9136

Auszahlung eines Bausparguthabens nach dem Tod eines Ehegatten

Aufgrund des Vertragszwecks und der Interessen der typischerweise an Bausparverträgen beteiligten Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass ein von einer Bausparkasse geführtes Kontokorrentkonto für Ehepartner als "Oder-Konto" geführt wird und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 428; ABB § 29;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.

Die Klägerin und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann schlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Beklagten einen Bauspardarlehensvertrag über 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sehen in § 17 den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung zur Rückführung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten vor. Nach § 29 führt die Beklagte ein Kontokorrentkonto, dem sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich der von der Beklagten dem Bausparer zu vergütenden Beträge gutzuschreiben sind.