"... Die Erbl. [Erblasserin] hat ihren Wohnsitz in Wü. nicht aufgehoben und am Ort des Altenheims in N. keinen Wohnsitz begründet.
Nach § 8 Abs. 1 BGB kann, wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzl. Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. Daraus folgt, daß Wohnsitzaufhebung und -begründung geschäftsähnliche Handlungen sind, die einen entsprechenden Willen (Domizilwillen; vgl. auch § 7 Abs. 3 BGB) voraussetzen (BGHZ 7, 104/109; BayObLGZ 1984, 289/290; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1970, 202..). ...
Maßgeblich für die gewillkürte Wohnsitzbegründung (§§ 7,8 BGB) ist tatsätzliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den freigewählten Ort zu einem dauernden räumlichen Mittelpunkt der gesamten Lebensbeziehungen .. zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse zu machen.. . Zur Aufhebung des Wohnsitzes bedarf es der Aufgabe der tatsächlichen Niederlassung mit dem Willen, den Wohnsitz nicht mehr am bisherigen Ort zu haben. ...
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