OLG Bamberg vom 13.04.1988
2 WF 62/88
Normen:
ZPO § 106, § 123 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)241b
FamRZ 1988, 967

OLG Bamberg - 13.04.1988 (2 WF 62/88) - DRsp Nr. 1992/7467

OLG Bamberg, vom 13.04.1988 - Aktenzeichen 2 WF 62/88

DRsp Nr. 1992/7467

b. Berechnung der Parteikosten für die Kostenfestsetzung sowie Kostenausgleichung in Fällen, in denen einer Partei oder beiden Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.

Normenkette:

ZPO § 106, § 123 ;

Dem Kl. wurde Prozeßkostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungen, dem Bekl. mit Ratenzahlungen bewilligt. Die Parteien nahmen Klage und Widerklage zurück, nachdem sie sich außergerichtlich über die verfahrensgegenständlichen Unterhaltsforderungen geeinigt hatten. Das AG legte dem Kl. 3/4, dem Bekl. 1/4 der Verfahrenskosten auf und setzte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der beiden beigeordneten Anwälte auf jeweils 866,40 DM fest, wobei es von den ermäßigten Gebühren nach § 123 BRAGebO ausgegangen ist. Der Bekl. hat beim AG Kostenfestsetzungsantrag gestellt und zum Zwecke der Ausgleichung gemäß § 106 ZPO seine Kosten mit insgesamt 1096,68 DM mitgeteilt.