Dem Kl. wurde Prozeßkostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungen, dem Bekl. mit Ratenzahlungen bewilligt. Die Parteien nahmen Klage und Widerklage zurück, nachdem sie sich außergerichtlich über die verfahrensgegenständlichen Unterhaltsforderungen geeinigt hatten. Das AG legte dem Kl. 3/4, dem Bekl. 1/4 der Verfahrenskosten auf und setzte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der beiden beigeordneten Anwälte auf jeweils 866,40 DM fest, wobei es von den ermäßigten Gebühren nach §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|