"... [Der von den Parteien im notariellen Ehevertrag] vereinbarte Ausschluß [des Versorgungsausgleichs] ist .. gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB dadurch unwirksam geworden, daß der AntrSt. innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat. [Im Streitfall war die Zustellung des früheren - ersten - Scheidungsantrags an die AntrG. gerade noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt.] ...
Die gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB eingetretene Wirkung .. ist nicht [dadurch] beeinflußt worden, daß der [erste] Scheidungsantrag später zurückgenommen worden ist. Zwar muß diese Rücknahme .. als wirksam angesehen werden, obwohl die AntrG. ausdrücklich nicht zugestimmt hatte. Dies war erforderlich, nachdem die Parteien .. bereits über das Scheidungsbegehren des AntrSt. mündlich verhandelt hatten [vgl. § 269 Abs. 1 i. V. m. § 608 ZPO] .. . Die Einwilligung .. kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. [Das ist hier geschehen.] ... Die AntrG. war damit einverstanden, daß das frühere Ehescheidungsverfahren durch die Rücknahme des Scheidungsantrags beendet worden ist.
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