BayObLG - 06.09.1985 (BReg 1 Z 57/85) - DRsp Nr. 1992/7081
BayObLG, vom 06.09.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 57/85
DRsp Nr. 1992/7081
a. Die Entziehung der gesamten Personensorge nach §§ 1666 Abs.1 Satz 1, 1666 a Abs.2 BGB kommt bei mißbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge bzw. bei unverschuldetem Versagen der Mutter als vormundschaftsgerichtliche Maßnahme in Betracht, um das körperliche, geistige oder seelische Wohl des nichtehelichen Kindes zu schützen.b. Wegen totalen Erziehungsversagens der nichtehelichen Mutter ist ihr die gesamte Personensorge zu entziehen, wenn das Wohl des inzwischen schulpflichtigen Kindes, das bereits seit geraumer Zeit bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, dies erfordert.