BayObLG - 07.03.1989 (BReg 1 a Z 51/88) - DRsp Nr. 1994/7298
BayObLG, vom 07.03.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 51/88
DRsp Nr. 1994/7298
a. Das Vormundschaftsgericht kann Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindesvermögens treffen, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Pflichten zu verletzen droht oder in Vermögensverfall gerät. Schon in der Abhebung des Sparguthabens zum Zwecke der eigenen Verwendung sind diese Voraussetzungen erfüllt.Ein schuldhaftes Verhalten des Sorgerechtsinhabers ist dabei nicht erforderlich.b. Welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, steht im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, wobei im Rahmen der Ermessensausübung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist.