Nachdem die Eheleute Prinz und Prinzessin von S. zu notarieller Urkunde die Annahme des volljährigen und damals noch ledigen M., des Beteil. zu 1), als gemeinschaftliches Kind erklärt hatten, heiratete dieser die Beteil. zu 2). In Unkenntnis dieser Heirat sprach das AG Ä VormGer. Ä die Adoption aus; der Beteil. zu 1 ) erhielt den Geburtsnamen «von S. «. Auf Bedenken des Standesbeamten, diesen Namen auch als gemeinsamen Ehenamen der Beteil. im Familienbuch einzutragen, erklärte die Beteil. zu 2) in notarieller Urkunde ihre Einwilligung zur Adoption ihres Ehemannes und stimmte zugleich gem. § 1757 der Namensänderung zu. Daraufhin stellte das AG durch Beschluß fest, daß beide Ehegatten den Ehenamen M. führen und lediglich der Geburtsname des Beteil. zu 1) »von S.« laute. Beschwerde und weitere Beschwerde der Beteil. blieben ohne Erfolg.
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