»... Das [formgültig errichtete] Testament enthält seinem Wortlaut nach nur eine negative Verfügung i. S. des § 1938 BGB, nämlich die Bestimmung, daß H., der als Neffe des Erbl. zu seinen ges. Erben zweiter Ordnung gehört (§ 1925 Abs. 1 BGB), von der gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen sein soll. Zutreffend hat das LG angenommen, die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstrecke sich im Zweifel nicht auf dessen Abkömmlinge, denn diese erben kraft selbständigen eigenen Rechts (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3 Satz 1, § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht kraft des Erbrechts ihres Stammelternteils (BGH, FamRZ 1959, 149/150 m. w. N.; Staudinger/Werner, BGB, 12. Aufl., § 1924 Rn. 11, 19; MünchKomm/Leipold, BGB, § 1938 Rn. 4). Die Abkömmlinge des von der Erbfolge Ausgeschlossenen treten daher an seine Stelle, wenn dem Testament nicht im Weg der Auslegung ein anderer Wille zu entnehmen ist (allgemeine Meinung, BGH aaO. BayObLGZ 1965, 166/176 und Rpfleger 1976, 290 [LS]; MünchKomm/Leipold, Rn. 4, Palandt/Edenhofer, BGB, 48. Aufl., Anm. 2, jeweils zu § 1938). ...«
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