BayObLG vom 13.02.1990
BReg 1 a Z 61/89
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)248c
FamRZ 1990, 801

BayObLG - 13.02.1990 (BReg 1 a Z 61/89) - DRsp Nr. 1992/6735

BayObLG, vom 13.02.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 61/89

DRsp Nr. 1992/6735

Die Feststellungslast für ein »lichtes Intervall« innerhalb festgestellter Testierunfähigkeit vor und nach Testamentserrichtung trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament herleitet.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ;

c. »Das LG hat seine Überzeugung, die Erblasserin sei im Jahre 1985 aufgrund eines seit Jahren bestehenden hirnorganischen Syndroms nicht testierfähig gewesen (vgl. BayObLGZ 1982, 309, 312), im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gestützt, eines Professors der Neurologie und der Psychiatrie (vgl. zur Erforderlichkeit eines nervenärztlichen Gutachtens BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743, m. w. N.). Es hat dessen Ausführungen auf ihren sachlichen Gehalt, die logische Schlüßigkeit und darauf überprüft, ob der Sachverständige von dem Sachverhalt ausgegangen ist, den es selbst für erwiesen erachtet hat (vgl. BayObLGZ 1982, 309, 314).