Franz Xaver R. (Annehmender) war in zweiter Ehe verheiratet. Seitdem lebte Uwe R. (Anzunehmender), ein nichtehelich geborenes und inzwischen volljähriges Kind der zweiten Ehefrau, im gemeinsamen Haushalt; sein Stiefvater hatte ihm den Familiennamen R. erteilt. Auf entsprechende notariell beurkundete Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden sprach das AG Ä VormGer. Ä die Annahme von Uwe R. als Kind von Franz Xaver R. aus (Stiefkind-Adoption). Nachdem kurz darauf Franz Xaver R. verstorben war, ergänzte das AG den Adoptionsbeschluß nach Maßgabe der vorliegenden Anträge dahin, daß sich die Wirkungen der Annahme nach §§ 1767, 1772 BGB richten. Danach beantragte Franz R., ein leiblicher Sohn des Annehmenden aus dessen erster Ehe, die Aufhebung der Adoption mit der Begründung, daß sie seinen Pflichtteil schmälere und sein Vater bei Abgabe der Annahmeerklärung nicht voll geschäftsfähig gewesen sei. Der Antrag ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben.
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