»... Nach dem Tatsachenvortrag des Kl. handelt es sich hier um einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB wegen eines von den [inzwischen getrennt lebenden] Ehegatten gemeinschaftlich aufgenommenen Bankdarlehens. Eine solche Ausgleichsforderung könnte nur dann eine Familiensache sein, wenn sie für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat (§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG ..) von Bedeutung wäre oder die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien berührt würden (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG ..). [Folgt Hinweis u. a. auf BGH, FamRZ 1980, 45 und 671 - hier: IV (480) 161 d und 164 b Ä sowie FamRZ 1981, 247]«
Keine der genannten Voraussetzungen liege hier vor.
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